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Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung

Die Richter des BFH müssen in dem anhängigen Verfahren - VI R 18/17 – prüfen, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den auf 1.000 Euro monatlich begrenzten Unterkunftskosten gehören.

(Stand: 08.02.2018)